Leistungsschutzrecht

Nun hat der Bundestag das Leistungsschutzrecht-Gesetz oder auch Google-Gesetz beschlossen. Ausgenommen davon sollen sein Blogger wie ich, die einfach nur von einem Artikel zitieren auf den sie sich beziehen. Eingeschlossen sind Aggregatoren und Suchmaschinen, die zu gewerblichen Zwecken Textausschnitte darstellen. Überschriften sind weiterhin ok.

Na das ist doch super … ohne Textausschnitt weiß ich bei den Suchergebnissen doch gar nicht, ob ich mir den Artikel ganz antun will. Das ist ja fast wie der Heise RSS-Feed früher oder die Hackernews heute. Gut bei letzteren klappt es ja auch irgendwie, vielleicht klappt das auch bei richtigen Presseerzeugnissen ;-)

Apropos. Wie wird eine Publikation eigentlich ein Presseerzeugnis bzw. wie werde ich Presseverleger? Ist das geschützt? Weil wenn die Presse das für sich in Anspruch nehmen kann, warum dann nicht jede Webseite, die Texte erstellt und bereithält? Blogs, Portale, Foren? Wir wollen alle Geld vom großen Google Imperium! Pronto!

Letzter Entwurf als PDF.

Urheberrechtsgesetz $87f (2):
Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische
Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer
unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch ver-
öffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Ge-
samtumstände als überwiegend verlagstypisch anzuse-
hen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung
dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel
und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Mei-
nungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Das ist doch was die meisten Blogger so machen. Wie führen ein Journal – also journalistische Beiträge – und es dient der Unterhaltung oder Meinungsbildung oder Informationsvermittlung. Periodisch erscheinen neue Artikel. Bämm … Google, her mit den Moneten!

Aber was ist mit Absatz 3 in §87g?

Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum
Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzbe-
rechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder
nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im
Presseerzeugnis enthalten ist.

Dass Recht ist in diesem Fall der Schutz des Presseerzeugnisses. Wenn also der Spiegel Online über das neue Buch von Hans Maier schreibt und dieser Autor hätte einen Nachteil von dem Schutz, dann geht das nicht? Ich versteh das nicht. Erklärung?

Wie dem auch sei. Ein Gesetz ausschließlich zum Nachteil von Google mit ein wenig Missbrauchspotential. Ich bin gespannt, wann es wieder abgeschafft wird bzw. man von ersten Problemen hört (Google hatte in Belgien ja einfach alle Zeitungen aus dem Index geschmissen als die sich beschwert haben. Sicherlich extrem, aber denkbar.).


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