Ausgedachte IP-Adressen für Abmahnungen verwendbar?

Aber selbst wenn die IP-Adressen auf eine illegale Art erlangt worden wären, kann uns das juristisch völlig egal sein.

– Anwalt Urmann / Kanzlei U+C …

Aus einem Interview der Zeit, Seite 2 der Golem.de Veröffentlichung. Der Anwalt sieht nicht das Problem von dem was er da von sich gibt. Das Abmahnsystem mag in vielen Fällen absolut sinnvoll erscheinen, aber in Urheberrechtsfällen, die auf Ermittlung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt basieren, ist das der absolute Horror. Wenn man sich dann das Zitat oben anschaut … nunja, die IP-Adressen könnten auch frei erfunden sein und es wäre völlig egal, weil der Abgemahnte sich nicht dagegen wehren kann.

Im Prinzip steht hier ja Aussage gegen Aussage. Eine Firma behauptet man bzw. der Anschlussinhaber hätte zu Zeit X etwas bestimmtes gemacht, das man in Zukunft bitte unterlassen soll. Anschlussinhaber Y behauptet dem ist nicht so.  Aber der Abmahner hat dabei leider alle Vorteile auf seiner Seite:

  • angeblich wasserdichte Gutachten, die bestätigen, dass ihre Software korrekt arbeitet (sie machen das sicher für jedes kleine Release dieser Software neu, oder?)
  • eine durch den Provider bekannt gegebene Anschrift, die aus einer Zuordnung kommt, die zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht mehr nachvollziehbar ist, weil der Provider die Daten nicht so lange speichert. Auch eigene Aufzeichnungen welche IP man wann hatte sind egal, man vertraut einfach darauf, dass die Zuordnung auch korrekt verlaufen ist
  • es ist nicht leicht ein Negativ zu beweisen, weshalb man sich auch extrem schwer tun wird zu beweisen, dass man zum Zeitpunkt X nicht Tat ABC begannen hat, aber anders ist die Behauptung ja nicht zu widerlegen
  • für den Abgemahnten entstehen erst einmal Kosten, wenn man sich wehren wollen würde, die immer höher sind als die Abmahnung selbst

Super Sache also. Statt Aussage gegen Aussage heißt das also Gegengutachten ist nötig und weg mit der Unschuldsvermutung. Mal ganz ehrlich liebe Anwälte da draußen, was ist denn eine IP-Adresse mit einem Zeitstempel – von der abmahnenden Firma selbst ermittelt – überhaupt für ein Beweis? Das ist eigentlich nur eine Behauptung, die es zu beweisen gilt und ohne Zeitmaschine ist das noch nicht möglich, oder?

Zurück zur Überschrift. Es ist also so, dass auch ausgedachte IP-Adressen für eine Abmahnung taugen, so lange ein Gericht den Antrag durchwinkt und der Provider einem dann die Anschrift zukommen lässt. Vollkommen egal, ob man tatsächlich etwas gemacht hat, so lange jemand deine Adresse hat, kann er dich einfach so abmahnen. Warum, liebe Abmahnanwälte, umgeht ihr dann nicht einfach den lästigen Schritt mit dem Provider und schickt nicht einfach gleich Abmahnungen an beliebige Adressen? Wäre doch viel einfacher …


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Kommentare

Eine Antwort zu „Ausgedachte IP-Adressen für Abmahnungen verwendbar?“

  1. Avatar von Toast
    Toast

    Vermutlich hat da einer ausgerechnet wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Zufalls-IP schonmal auf Pornoseite X war. Und für redtube war die Warhscheinlichkeit vermutlich am höchsten. Die rechnen wohl mit Ehemännern die ein schlechtes Gewissen haben und fix zahlen, damit das aus der Welt ist.